Faszination Ehrenamt
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Frauen und Männer aus allen Bereichen unserer Gesellschaft werden gebraucht, die ihre Erfahrungen mit in die Arbeit des THW einbringen. Ein spannendes Arbeitsfeld erwartet Sie mit vielen Herausforderungen und einer guten Gemeinschaft. Daneben erhalten Sie eine fundierte Ausbildung im technischen Bereich und im Bereich der Sozialkompetenz, die Ihnen auch im Beruf nützlich sein kann. Alles, was Sie rund um das Engagement im THW wissen müssen, können Sie hier nachlesen. Ein THW-Ortsverband, wie hier in Übach-Palenberg, ist bestimmt auch in Ihrer Nähe!
Sie interessieren sich für den Umgang mit moderner Technik, arbeiten gerne im Team und möchten anderen Menschen helfen? Oder möchten Sie einfach nur "Raus aus dem Alltag" und suchen eine interessante Aufgabe? Dann sind Sie beim THW genau richtig. Doch wann kann man in das THW aufgenommen werden? Welche Rechte und Pflichten hat man und wie sieht's mit Urlaub aus? Antworten auf diese Fragen und vieles Wissenswerte mehr rund um das Technische Hilfswerk finden Sie hier.
- das 17. Lebensjahr vollendet hat, | |
- die erforderliche körperliche Tauglichkeit besitzt (G 26/1 - Untersuchung), | |
- seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, | |
- für den Dienst im THW zur Verfügung steht, | |
- nicht von einer anderen Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft entlassen worden ist, | |
- sich zum demokratischen Rechtsstaat bekennt, | |
- nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, |
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- nicht nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. |
Für interessierte Mädchen und Jungen im Alter zwischen 10 und 17 Jahren besteht die Möglichkeit zur Mitwirkung in einer THW-Jugendgruppe. Die Nachwuchsorganisation des THW hat sich zur Aufgabe gemacht, Jugendliche in spielerischer Form an die Technik des THW heranzuführen und bietet auch jede Menge interessantes Freizeitprogramm.
Was ist der Inhalt des Dienstverhältnisses und wie lang ist die Probezeit?
Sie werden mit der
Annahme Ihres Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen.
Das Helferverhältnis ist ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Hieraus ergeben sich
Folgen für die Art und Weise, in der Sie Ihren Dienst zu versehen haben. Inhalt
des Dienstverhältnisses ist die Leistung humanitärer Hilfe für in Not geratene
Menschen sowie Bergung und Schutz von Sachgütern im Sinne des
THW-Gesetzes. Sie haben alle mit der
wirksamen Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die
ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses bilden die Probezeit, in der beide
Seiten ohne Angaben von Gründen „kündigen“ können. Die Probezeit kann unter
bestimmten Umständen verlängert oder verkürzt werden.
Und wie schaffe ich den Spagat zwischen Beruf und Ehrenamt?
Ihnen dürfen wegen Ihrer Mitwirkung im THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis
entstehen. Grundlage dafür bildet das THW-Gesetz. Während der Dauer der Teilnahme an angeordneten oder genehmigten
Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen entfällt
für Sie die Pflicht zur Arbeitsleistung im privaten Arbeitsverhältnis. Sie
erhalten den Arbeitsverdienst fortgezahlt. Private Arbeitgeber bekommen diese
fortgewährten Leistungen auf entsprechenden Antrag erstattet. Als beruflich
Selbständige erhalten Sie in der Regel eine angemessene
Verdienstausfallerstattung.
Ihre Ausbildung liegt uns am Herzen...
Das THW
muss zu jeder Zeit einsatzbereit sein – denn Unglücke und Katastrophen sind
nicht planbar. Eine solide Ausbildung ist die Grundlage für gute Arbeit im
Einsatz. Deshalb ist im THW eine Ausbildungsstruktur vorgeschrieben, in deren
Verlauf jede THW-Helferin und jeder THW-Helfer zunächst einheitlich ausgebildet
wird: Sie erhalten eine
Grundausbildung am Standort. Darüber hinaus erhalten Sie, soweit es im Rahmen
Ihrer Fachaufgaben erforderlich ist, an der THW-Bundesschule mit ihren beiden
Ausbildungsstätten Hoya und Neuhausen a.d.F. sowie an sonstigen
Fortbildungseinrichtungen eine Spezialausbildung. Viele Ausbildungsinhalte und
-ziele sind dabei nicht nur allein auf das THW ausgerichtet, sondern stellen für
Sie auch eine persönliche Weiterbildung und Qualifikation dar, die in Ihrem
beruflichen Alltag von Vorteil sein kann. Und das selbstverständlich zum
Nulltarif.
Wie sieht
es mit der Unfallversicherung aus?
Während der Dienstleistung im THW sind Sie gemäß §2 des siebenten Buches des
Sozialgesetzbuches gegen Unfälle versichert. Wenn Sie Mitglied der
THW-Helfervereinigung e. V. werden, sind Sie in der Regel durch den
Jahresbeitrag versichert.
Bitte ein paar Worte zu meinen Pflichten
als "THWler"!
Jede
Hilfsorganisation oder besser jede "Rettungskette" funktioniert so gut, wie ihre
einzelnen Kettenglieder. Dazu gehört, dass die "Spielregeln", die jede
Organisation mit sich bringt, eingehalten werden. Durch den von Ihnen abgegebenen THW-Aufnahmeantrag und die KatS-Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich zum Dienst im THW,
insbesondere zur Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen, zu den für Ihre
Funktion erforderlichen Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen
Veranstaltungen.
Zu Ihren Pflichten gehört u.a. auch, dass Sie
- sich über die für Sie maßgeblichen Diensttermine informieren, | |
- regelmäßig und pünktlich am Dienst teilnehmen, | |
- die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, | |
- den dienstlichen Weisungen nachkommen, |
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- die Regelungen für die Beurlaubung und Dienstbefreiung genau befolgen, |
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- die Ausstattung und Einrichtung sorgfältig und nur zu dienstlichen Zwecke verwenden, | |
- sich in die Helfergemeinschaft einfügen, sich kameradschaftlich verhalten und |
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- das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht schädigen, |
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- jede Veränderung in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Anschriftsänderung, Familienstandsänderung, Arbeitgeberwechsel usw.) sind dem THW unverzüglich anzeigen. |
Und was passiert bei Pflichtverstößen?
Verstöße gegen Ihre Pflichten als Helferin oder Helfer, z.B. unpünktliche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Fernbleiben vom Dienst ohne rechtzeitige und anerkannte Begründung, Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen usw., können mit einer Ermahnung durch den THW-Ortsbeauftragten geahndet werden und im Wiederholungsfall die Entlassung aus dem THW zur Folge haben. Bei freigestellten Helfern können Dienstpflichtverletzungen gem. §24 Absatz 2 Nr. 2 Zivilschutzgesetz (ZSG) in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung zusätzlich mit Geldbußen geahndet werden.
Habe ich Anspruch auf Urlaub und wann kann ich vom Dienst befreit werden?
Sie können nach folgenden Regeln vorübergehend von Ihrer Mitwirkungspflicht
beurlaubt werden:
Ihnen stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu, an dem Sie für das THW und
somit für Einsätze nicht erreichbar sein müssen. Urlaubsjahr ist das
Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsätzlich nicht auf das Folgejahr übertragbar.
Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr genommen werden.
Er soll spätestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten
angezeigt werden. Erholungsurlaub kann aus wichtigem Grund versagt werden. Er
endet mit der Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles.
Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann Ihnen aus wichtigem Grund (z.B.
familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung) Dienstbefreiung gewährt
werden. Sie ist grundsätzlich vor der betreffenden Dienstveranstaltung zu
beantragen. Über den Antrag entscheidet der Ortsbeauftragte. Bleiben Sie dem
Dienst fern, obwohl über eine beantragte Dienstbefreiung noch nicht positiv
entschieden wurde, stellt dies eine Dienstpflichtverletzung dar.
Beim Erholungsurlaub hat der Helfer den Beginn und die Dauer seines Urlaubs
rechtzeitig seinem Einheitsführer anzuzeigen. Über Dienstbefreiung von einzelnen
Ausbildungsveranstaltungen entscheidet der Ortsbeauftragte nach pflichtgemäßem
Ermessen. Sonderurlaub ist schriftlich zu beantragen und zu begründen.
Erholungsurlaub und Sonderurlaub können aus wichtigen Gründen widerrufen werden.
Sie enden ohne Widerruf mit der Feststellung des Spannungs- und
Verteidigungsfalles.
Was beinhalten die Regelungen zum Sonderurlaub?
Aus wichtigem Grund kann Ihnen als Helfer Sonderurlaub gewährt werden, wenn die
Einsatzfähigkeit des Ortsverbandes hierdurch nicht gefährdet wird. Bei der
Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub sind die Belange des Zivil- und
Katastrophenschutzes und die privaten Belange des Helfers gegeneinander
abzuwägen.
Als Gründe für einen Sonderurlaub kommen insbesondere berufliche Aus- und
Fortbildung, Volontärzeiten, Studienzeiten, Sprachkurse, vorübergehende
auswärtige berufliche Tätigkeiten, vorübergehende starke berufliche Belastungen
sowie auch persönliche Härtefälle in Betracht. Ein Sonderurlaub sollte in der
Regel nicht gewährt werden, wenn der Helfer nicht mindestens bereits seit zwei
Jahren mitwirkt oder seine Basisausbildung I noch nicht abgeschlossen hat. Bei
längeren Unterbrechungszeiten an einem auswärtigen Aufenthaltsort ist zu prüfen,
ob Sie dort im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirken können.
Die letzten Worte gehören der Entlassung.
Das Dienstverhältnis endet mit der Entlassung oder durch den Tod. Helferinnen und Helfer im THW können während der sechsmonatigen Probezeit ohne Angabe von Gründen entlassen werden, ansonsten u.a. bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen oder bei Dienstpflichtverletzungen. Sie können ferner ihr Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung, die mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende abzugeben ist, beenden.